Allgemein
Achtung: Waldbrandverordnung 2023 mit sofortiger Wirkung in Kraft
Mit 7.7.2023 hat die BH Zwettl aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F. Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet: §1 In den Waldgebieten des politischen Bezirks Zwettl, sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten! Weiterlesen…