Informationen zu Lagerungen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich
– Lagerungen entlang von Gewässern haben zu unterbleiben!– Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz!– Für Lagerungen sind geeignete Standorte zu wählen! Gemäß § 48 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) dürfen bei Gewässern, die häufig ihre Ufer überfluten, an den Ufern und innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses Überschwemmungsgebietes, § 38 Abs. Weiterlesen…