Achtung: Waldbrandverordnung 2023 mit sofortiger Wirkung in Kraft

Mit 7.7.2023 hat die BH Zwettl aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F. Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet:
§1
In den Waldgebieten des politischen Bezirks Zwettl, sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten!
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.
Inkrafttreten
§ 3
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.